Handwerk, Haus & Bau
Ausbau & Installation
Abbruch, Abriss & Rückbau
Polnische Hausbaufirma für Neubau Zweifamilienhaus
Inserent | Auftragsbank.de |
Ort | 14612, Falkensee - BB |
Inseriert am | 13.11.2013 |
Suchwörter | Holz, Neubau, Bungalow |
Beschreibung
Bauvorhaben mit polnischer Hausbaufirma.
Sehr geehrte Damen und Herren,
für ein geplantes Bauvorhaben in 14612 Falkensee (Brandenburg, nahe Berlin) suche ich gegenwärtig eine polnische Hausbaufirma zur Errichtung eines massiven und schlüsselfertigen Zweifamilienhauses.
Die Realisierung dieses Neubaus kann/sollte kurzfristig beginnen.
Daher freue ich mich über eine Kontaktaufnahme aus Ihrem Haus, vielen Dank.
Falkensee, am 13. November 2013
Bauvorhaben:
Zweifamilienhaus zur Vollvermietung
(evtl. auch Dreifamilienhaus)
Havelländer Weg 153
14612 Falkensee
Flur 20
Flurstück : 347
Grundbuchblatt: 9481
Grundstücksgröße: 1.549 m²
Grundstücksmaße: 20m Breite x 77,45m Länge
Aktuelle Bebauung: Holz- Bungalow zum Abriss
Bauherr: Frank Rendat
Bebaubarkeit gem. Bebauungsplan F 79
• Zweifamilienhaus / Dreifamilienhaus
• Gemäß Bebauungsplan „F 79 Starnberger Straße“ ist im WA 3 die Errichtung von
baulichen Anlagen bis zu einer Grundfläche von 195 m² zulässig; die max.
Hauptgebäudegrundfläche beträgt 130 m²
Für bauliche Anlagen ist eine maximale Höhe von 12 Metern über natürlich gewachsener Geländeoberkante zulässig
Allgemeines Wohngebiet
• WA 3:
Zahl der Vollgeschosse (Höchstmaß): II
Bauweise: Massiv
E, nur Einzelhäuser zulässig
• Baufenster: 14m – 30,5m von vorderer Grundstücksgrenze ist gem. Bebauungsplan
Vorgegeben. In diesem Baufenster von 16,5m muss also der Neubau eingefügt werden.
Wunschvorstellung des Bauherrn:
• Maximale und höchstmögliche Auslastung der DIN- Wohnfläche, da Vollvermietung!
Wegen der Hanglage des Baugrundstücks ist eine persönliche Besprechung der Bauplanung vor Ort sehr wichtig!
• Souterrain + Erdgeschoss (erstes Vollgeschoss) + Obergeschoss (zweites Vollgeschoss) + Dachgeschoss (späterer Ausbau geplant, kein Vollgeschoss)
• Dachform nach Absprache.
Das Dachgeschoss sollte zu Wohnzwecken dienen, darf allerdings gem. Bebauungsplan nicht als Vollgeschoss angerechnet werden.
• (4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als
• Souterrain (von französisch sous-terrain für ‚unterirdisch‘) oder Tiefparterre ist ein Synonym für das Untergeschoss oder auch Kellergeschoss eines Gebäudes, da dieses Geschoss (mit seinem Fußboden) unterhalb der Erdoberfläche auf der Seite der Straßenfassade liegt. Oft liegt das Souterrain nur halb unter der Erdoberfläche und kann dann auch befenstert sein. Das darüberliegende Geschoss liegt dann als Hochparterre ein halbes Geschoss über der Erdoberfläche. Von einem Souterrain(geschoss) wird allgemein nur dann gesprochen, wenn die entsprechenden Räume zum Wohnen, bzw. dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen und entsprechend ausgelegt sind. Der Begriff wird oft in Wohnungsannoncen für ganz oder teilweise unter Bodenniveau liegende Wohnungen verwendet („Souterrainwohnung zu vermieten...“) und kann dort beschönigende Funktion haben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
für ein geplantes Bauvorhaben in 14612 Falkensee (Brandenburg, nahe Berlin) suche ich gegenwärtig eine polnische Hausbaufirma zur Errichtung eines massiven und schlüsselfertigen Zweifamilienhauses.
Die Realisierung dieses Neubaus kann/sollte kurzfristig beginnen.
Daher freue ich mich über eine Kontaktaufnahme aus Ihrem Haus, vielen Dank.
Falkensee, am 13. November 2013
Bauvorhaben:
Zweifamilienhaus zur Vollvermietung
(evtl. auch Dreifamilienhaus)
Havelländer Weg 153
14612 Falkensee
Flur 20
Flurstück : 347
Grundbuchblatt: 9481
Grundstücksgröße: 1.549 m²
Grundstücksmaße: 20m Breite x 77,45m Länge
Aktuelle Bebauung: Holz- Bungalow zum Abriss
Bauherr: Frank Rendat
Bebaubarkeit gem. Bebauungsplan F 79
• Zweifamilienhaus / Dreifamilienhaus
• Gemäß Bebauungsplan „F 79 Starnberger Straße“ ist im WA 3 die Errichtung von
baulichen Anlagen bis zu einer Grundfläche von 195 m² zulässig; die max.
Hauptgebäudegrundfläche beträgt 130 m²
Für bauliche Anlagen ist eine maximale Höhe von 12 Metern über natürlich gewachsener Geländeoberkante zulässig
Allgemeines Wohngebiet
• WA 3:
Zahl der Vollgeschosse (Höchstmaß): II
Bauweise: Massiv
E, nur Einzelhäuser zulässig
• Baufenster: 14m – 30,5m von vorderer Grundstücksgrenze ist gem. Bebauungsplan
Vorgegeben. In diesem Baufenster von 16,5m muss also der Neubau eingefügt werden.
Wunschvorstellung des Bauherrn:
• Maximale und höchstmögliche Auslastung der DIN- Wohnfläche, da Vollvermietung!
Wegen der Hanglage des Baugrundstücks ist eine persönliche Besprechung der Bauplanung vor Ort sehr wichtig!
• Souterrain + Erdgeschoss (erstes Vollgeschoss) + Obergeschoss (zweites Vollgeschoss) + Dachgeschoss (späterer Ausbau geplant, kein Vollgeschoss)
• Dachform nach Absprache.
Das Dachgeschoss sollte zu Wohnzwecken dienen, darf allerdings gem. Bebauungsplan nicht als Vollgeschoss angerechnet werden.
• (4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als
• Souterrain (von französisch sous-terrain für ‚unterirdisch‘) oder Tiefparterre ist ein Synonym für das Untergeschoss oder auch Kellergeschoss eines Gebäudes, da dieses Geschoss (mit seinem Fußboden) unterhalb der Erdoberfläche auf der Seite der Straßenfassade liegt. Oft liegt das Souterrain nur halb unter der Erdoberfläche und kann dann auch befenstert sein. Das darüberliegende Geschoss liegt dann als Hochparterre ein halbes Geschoss über der Erdoberfläche. Von einem Souterrain(geschoss) wird allgemein nur dann gesprochen, wenn die entsprechenden Räume zum Wohnen, bzw. dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen und entsprechend ausgelegt sind. Der Begriff wird oft in Wohnungsannoncen für ganz oder teilweise unter Bodenniveau liegende Wohnungen verwendet („Souterrainwohnung zu vermieten...“) und kann dort beschönigende Funktion haben.
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