Was ist ein Subunternehmer? Definition, Rechte und Pflichten

In vielen Branchen – unter anderem im Baugewerbe – ist die Verwirklichung großer Projekte ohne Subunternehmer gar nicht denkbar. Gerade wenn eine Zusammenarbeit nicht reibungslos läuft, ist es wichtig, die Rechte und Pflichten eines Subunternehmers genau zu kennen. Idealerweise werden diese schon vorab vertraglich geregelt. Erfahren Sie hier, was ein Subunternehmer ist und was Sie bei der Zusammenarbeit beachten sollten.

Subunternehmer – was ist das genau?

Das Wort „sub“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „unter“. Per Definition ist ein Subunternehmer also ein Unternehmer, der „unter“ einem anderen arbeitet. Gängig ist daher auch der Begriff „Unterauftragnehmer“. Bisweilen führt der Begriff „Nachunternehmer“ zu Verwirrung. Es gibt jedoch keinen Unterschied zwischen einem „Nachunternehmer“ und einem „Subunternehmer“ – die beiden Begriffe werden synonym verwendet. Der Unternehmer, der einen Auftrag an einen Subunternehmer vergibt, heißt „Hauptunternehmer“ oder „Generalunternehmer“.

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Ein Subunternehmer ist als eigenständiger Unternehmer tätig. Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle: Ein Subunternehmer kann Freiberufler oder Einzelunternehmer, aber auch eine GmbH oder sogar eine Aktiengesellschaft sein. Wichtig ist für die Definition nur, dass der Subunternehmer einen Auftrag nicht direkt für den Endkunden, sondern für einen zwischengeschalteten Auftraggeber ausführt. Meist wird dabei ein Werkvertrag geschlossen, es kann sich aber auch um einen Dienstvertrag handeln.

Tipp: Informieren Sie sich im Vorhinein darüber, was diese beiden Vertragsarten unterscheidet und welche Fragen ein Subunternehmervertrag klären sollte.

Subunternehmer werden in vielen Branchen regelmäßig beauftragt, besonders häufig:

  • im Baugewerbe,
  • in der Logistik,
  • im IT-Bereich,
  • im Tourismus,
  • in der Landwirtschaft und
  • in der Personenbeförderung.

Beispiel: Welche Vorteile hat die Beauftragung eines Subunternehmers?

Ein Unternehmen, das einen großen Auftrag in der Baubranche übernimmt, kann nur selten alle Schritte eines Bauprojekts selbst umsetzen. Es ist ein sehr übliches Vorgehen, bestimmte Arbeiten an Subunternehmer abzugeben, darunter beispielsweise den Trockenbau oder die Malerarbeiten. Dieses Vorgehen hat für den Hauptunternehmer mehrere Vorteile:

  • Er kann auf das Fachwissen zugreifen, das andere Menschen sich im Laufe vieler Jahre angeeignet haben.
  • Er braucht kein zusätzliches Personal einzustellen, sondern bleibt auch bei Großaufträgen flexibel.
  • Er ist in der Lage, Aufträge anzunehmen, die andernfalls seine Kapazitäten übersteigen würden.
  • Wenn er die Leistungen des Subunternehmers vergleichsweise günstig einkaufen kann, hat der Hauptunternehmer die Möglichkeit, diese Leistungen mit zusätzlicher Marge an den Kunden weiterzuverkaufen und somit seinen Gewinn zu erhöhen.

Auch für den Subunternehmer kann die Zusammenarbeit vorteilhaft sein. Er braucht sich nicht um die Verhandlungen mit dem Endkunden zu kümmern, sondern konzentriert sich auf seine Kernkompetenz. Darüber hinaus besteht für ihn die Chance, bei einer erfolgreichen Zusammenarbeit auch in Zukunft weitere Aufträge zu erhalten. Das erleichtert die Auftragsakquise. Bei allen Vorteilen können aber natürlich auch Schwierigkeiten auftreten. Deshalb ist es gut, wenn beide Seiten schon im Voraus Klarheit über die Rechte und Pflichten eines Subunternehmers haben.

Die Rechte und Pflichten eines Subunternehmers

Zunächst einmal kommt zwischen dem Subunternehmer und dem Hauptunternehmer ein Vertrag ‒ meist ein Werkvertrag ‒ zustande, der Rechte und Pflichten regelt. Das ist auch dann der Fall, wenn gar kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde – mündliche Absprachen gelten ebenfalls. Um gerade bei Konflikten Sicherheit zu haben, empfiehlt es sich für beide Seiten, auf einem Vertrag zu bestehen und vor allem die zu erbringenden Leistungen genau zu vereinbaren.

Achtung: Bevor Sie einen Subunternehmer beauftragen, stellen Sie sicher, dass Sie das dürfen. In den meisten Fällen ist die Untervergabe von Aufträgen unproblematisch. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn Sie mit einem öffentlichen Auftraggeber mit einem VOB-Vertrag zusammenarbeiten. Sprechen Sie die Untervergabe am besten mit Ihrem Kunden ab und halten Sie das Vorgehen schriftlich fest.

Wichtig ist, dass der Subunternehmer nur dem Hauptunternehmer gegenüber verpflichtet ist, der wiederum der Ansprechpartner für den Auftraggeber (Endkunden) ist. Ein Vertrag zwischen dem Subunternehmer und dem Endkunden kommt nicht zustande. Das bedeutet, dass der Kunde sich bei eventuellen Mängeln an den Hauptunternehmer wendet – auch wenn diese Mängel vom Subunternehmer verursacht wurden. Allerdings hat der Hauptunternehmer wiederum Mängelbeseitigungsansprüche gegenüber dem Subunternehmer.

Ein Beispiel: Der Kunde hat ein Bauprojekt in Auftrag gegeben. Bei der Abnahme stellt sich heraus, dass Fehler in der Elektroinstallation vorliegen, die durch einen Subunternehmer vorgenommen wurde. Der Kunde macht seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung gegenüber dem Hauptunternehmer geltend. Dieser wendet sich an den Subunternehmer, der daraufhin nachbessern muss.

Mit der Rechnungsstellung funktioniert es übrigens ganz ähnlich: Der Subunternehmer kann seine Leistungen nur dem Hauptunternehmer (nicht aber dem Endkunden) in Rechnung stellen. Der Hauptunternehmer begleicht die Rechnung des Subunternehmers und stellt alle Leistungen – die des Subunternehmers und seine eigenen – dem Kunden in Rechnung.

Vorsicht bei Nachunternehmerhaftung in der Baubranche

In der Baubranche gilt seit 2002 die sogenannte Nachunternehmerhaftung. Das bedeutet, dass ein Hauptunternehmer, der untervergibt, dafür Sorge tragen muss, dass der Subunternehmer die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge (auch für seine Mitarbeitenden) leistet. Tut der Subunternehmer das nicht, kann der Hauptunternehmer in die Haftung genommen werden. Er kann sich dagegen schützen, wenn er nachweisen kann, dass keine Veranlassung zu der Annahme bestand, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden würden – zum Beispiel, weil der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft vorlegen konnte.

Die Nachunternehmerhaftung gilt außerdem seit 2017 in der Fleischbranche und seit 2019 für Paketdienstleister. Auch in Bezug auf den Mindestlohn kann es nicht nur in den genannten Branchen zu einer Nachunternehmerhaftung kommen. Es empfiehlt sich daher, gut etablierte Unternehmen als Subunternehmer zu beauftragen, die über Erfahrung verfügen und die rechtlichen Bestimmungen einhalten.

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